E-Autos in der Stadt - was sind die Besonderheiten?
Es kann manche Vorteile haben, ein E-Auto in der Stadt zu nutzen. Die Fahrzeuge sind umweltfreundlich, sie verursachen kaum CO2-Emissionen und nur wenig Feinstaub. Das Elektromobilitätsgesetz ermöglicht es daher Kommunen aus gutem Grund, E-Fahrzeuge im Straßenverkehr zu begünstigen. Denkbare Maßnahmen sind:
- Reservierung von Parkplätzen an öffentlich zugänglichen Ladestationen;
- reduzierte oder keine Parkgebühren für E-Autos in öffentlichen Parkräumen;
- Ausnahmen für E-Fahrzeuge bei lärm- oder abgasschutzbedingten Zufahrtsbeschränkungen;
- Erlaubnis für E-Autos zum Fahren auf Busspuren.
Ob und wie diese Begünstigungsoptionen umgesetzt werden, ist Sache der jeweiligen Kommunalpolitik. Gerade in mittleren und größeren Städten wird im Sinne umweltfreundlicher Innenstädte gerne davon Gebrauch gemacht. Ein Problem haben E-Auto-Besitzer in Städten mit anderen Fahrzeugeigentümern oft gemein - einen Stellplatz für ihr Auto zu finden. Nicht jede Wohnung hat einen Tiefgaragenstellplatz oder einen festen Parkplatz. Häufig muss auf Anwohnerparken oder auf besonders knappen freien Parkraum ausgewichen werden. Das "Ladeproblem" trifft speziell E-Auto-Eigentümer. Die rechtlichen Rahmenbedingungen "eigene" private Ladestationen sind für Wohnungseigentümer und Mieter in den vergangenen Jahren verbessert worden.
Recht auf Wallbox - was gilt für Wohnungseigentümer?
Mit dem zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) wurde für Wohnungseigentümer der nachträgliche Wallbox-Einbau deutlich erleichtert. Entsprechende Bestimmungen wurden in das Wohnungseigentumsgesetz (§§ 20 f. WEG) eingefügt. Danach kann ein Wohnungseigentümer jetzt nachträgliche bauliche Veränderungen zum Laden von E-Fahrzeugen verlangen. Ohne triftigen Grund darf die Eigentümergemeinschaft diesen Wunsch nicht ablehnen. Das Recht auf eine eigene Wallbox besteht selbst dann, wenn kein eigener (Tiefgaragen-)Stellplatz existiert, sondern nur Gemeinschaftsstellplätze zur Verfügung stehen.
Recht auf Wallbox - was gilt für Wohnungsmieter?
Parallel zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes wurde auch das Mietrecht entsprechend reformiert. Rechtstechnisch hat man dazu den § 554 BGB erweitert. Dieser Paragraph sah ursprünglich nur einen Mieteranspruch auf behindertengerechten Umbau und bauliche Veränderungen zum Einbruchschutz vor. Durch die Novellierung wurde das Recht auf Wallbox-Einbau eingefügt. Dieser Anspruch besteht allerdings nicht uneingeschränkt. Voraussetzung ist ein zur Wohnung gehörender gemieteter Stellplatz. Wenn der Einbau dem Vermieter - auch unter Würdigung des Mieterinteresses - nicht zumutbar ist, darf die Zustimmung verweigert werden, zum Beispiel bei gravierenden Eingriffen in die Bausubstanz oder wenn extrem hohe Kosten entstünden.
Wie beantrage ich eine Wallbox?
Ob Wohnungseigentümer oder Mieter - in beiden Fällen gilt: der nachträgliche Einbau einer Wallbox darf auf keinen Fall "auf eigene Faust" erfolgen. Die Eigentümergemeinschaft bzw. der Vermieter muss der Maßnahme vorher zustimmen und hat außerdem ein Mitspracherecht bei der baulichen Umsetzung. Dazu ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Wie dabei vorzugehen ist, hängt von der Position des Antragstellers ab:
- Wohnungseigentümer: als Wohnungseigentümer kann man den Wallbox-Einbau direkt bei der Eigentümergemeinschaft beantragen. Eigentümerversammlungen finden einmal jährlich statt, die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Der Antrag muss rechtzeitig vorher beim Organisator - in der Regel bei der Hausverwaltung - eingehen.
- Mieter einer Eigentumswohnung: als Mieter einer Eigentumswohnung kann man sich nicht direkt an die Eigentümergemeinschaft wenden, in diesem Fall ist der Vermieter bzw. Wohnungseigentümer die erste Adresse. Dieser ist wiederum in der Pflicht, einen entsprechenden Antrag in die Eigentümerversammlung einzubringen. Dabei sind die zuvor genannten Fristen zu beachten.
- Mieter in einem Mehrfamilienhaus: hier kann man den Antrag direkt an den Vermieter richten. Das ist jederzeit möglich.
Es gibt keine speziellen Formvorschriften für die Antragstellung. Der Antrag sollte aus Gründen der Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit immer schriftlich bzw. in Textform - per Brief oder E-Mail - erfolgen. Gut ist, wenn in dem Antrag neben dem reinen Wunsch nach Installation einer Ladestation bereits ein konkreter Lösungsvorschlag enthalten ist. Die Eigentümergemeinschaft bzw. der Vermieter hat dann eine fundierte Entscheidungsgrundlage.
Wer trägt die Kosten für eine Wallbox-Installation?
Bei Wohnungseigentum sieht das WEG vor, dass normalerweise der jeweilige Wohnungseigentümer die Kosten für den Wallbox-Einbau trägt (§ 21 Abs. 1 WEG). Dafür ist er deren Eigentümer und ihm steht auch die exklusive Nutzung zu. Ein anderslautender Beschluss durch die Eigentümerversammlung ist möglich. Genauso können sich auch mehrere Eigentümer zusammentun und sich die Kosten einer Ladestation teilen.
Komplizierter ist die Frage der Kostenträgerschaft bei Mietverhältnissen. § 554 BGB regelt hierzu nichts - es kommt letztlich auf die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter an. In der Regel trägt der Mieter die Kosten des Einbaus und wird dann auch Wallbox-Eigentümer. Übernimmt der Vermieter die Kosten, erwirbt er dagegen meist das Eigentum und kann daraus ggf. ein Recht auf Mieterhöhung ableiten. Es empfiehlt sich auf jeden Fall, die sich aus dem nachträglichen Einbau ergebenden Fragen vertraglich zu regeln. Regelungsgegenstand u.a.: Wallbox-Eigentum, Kostenträgerschaft, Nutzungsrechte, Beauftragung der Installation, evtl. Rückbauverpflichtung, Mitnahmerecht bei Auszug, Haftungs- u. Versicherungsfragen.
Was gilt bezüglich der Stromkosten?
Eine E-Ladestation verursacht nicht unerhebliche Stromkosten - in welcher Höhe, hängt von der jeweiligen Ladeleistung und dem Ladebedarf ab. Auch im Standby-Betrieb wird Strom verbraucht. Normalerweise trägt der Nutzer die Strom- und sonstige Betriebskosten - also der Wohnungseigentümer bzw. Mieter. Entweder wird die Wallbox dazu an den Stromzähler der betreffenden Wohnung angeschlossen oder sie erhält einen eigenen Stromzähler. Auch hier sind ggf. wiederum abweichende Vereinbarungen möglich.
Warum sollte man die Installation dem Fachmann/der Fachfrau überlassen?
Die Wallbox-Installation und den Netzanschluss muss stets ein Fachbetrieb vornehmen. Das ist in der sogenannten Niederspannungsanschlussverordnung sogar rechtlich vorgeschrieben. Meist empfiehlt sich die Einschaltung des Installateurs bereits vor der Beantragung, um einen Umsetzungsvorschlag präsentieren und die Installationskosten abschätzen zu können. Der Fachinstallateur prüft die örtlichen Gegebenheiten und findet die beste Lösung für die Installation. Gerade bei Häusern mit mehreren Wohneinheiten sind die Hausanschlüsse oft nicht auf den Strombedarf einer Ladeeinrichtung ausgerichtet. Mit der Einrichtung eines Lastmanagements kann dieses Problem gelöst werden. Bei Wallboxen mit mehr als 11 kW Leistung muss ggf. die Genehmigung des Netzbetreibers eingeholt werden, außerdem muss - unabhängig von der Leistung - die Wallbox nach der Installation angemeldet werden. Installationsbetriebe übernehmen beide Aufgaben oft als Serviceleistung.
Was ist bei einem Wohnungswechsel zu beachten?
Verkauft ein Wohnungseigentümer seine Wohnung, geht das Eigentum an der Wallbox auf den neuen Eigentümer über. Dass der Alt-Eigentümer die Wallbox ausbaut und mitnimmt, dürfte eher die Ausnahme als die Regel sein. Die E-Ladestation gehört zur Wohnungsausstattung und ist mit dem Kaufpreis abgegolten. Komplizierter ist es wiederum bei Mietverhältnissen. Ist der Mieter Eigentümer, kann er beim Auszug die Wallbox mitnehmen oder er überlässt sie dem Nachmieter - ggf. gegen eine Abstandszahlung. Die Kosten für Deinstallation und den Rückbau trägt üblicherweise der Mieter. Auch hier kommt es jedoch letztlich darauf an, was zwischen Mieter und Vermieter vereinbart ist.
Fazit - die eigene Wallbox ist auch für Stadtbewohner möglich
Zugegeben, mit einem Eigenheim gelingt die Anschaffung einer Wallbox leichter. Hier ist man uneingeschränkt "Herr seiner Entscheidung". Doch auch als Mieter oder Wohnungseigentümer muss man auf die eigene Ladestation nicht verzichten. Das erspart die Suche nach öffentlichen Ladepunkten und lange Wartezeiten außerhalb der Wohnung bis zur Weiterfahrt.
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