Private Videoüberwachung zum Schutz des eigenen Grundstücks erlaubt?
Jeder Bürger hat ein großes Interesse daran, Eigentum und Besitz zu schützen. Ein Grund, warum sich immer mehr Überwachungskameras in Hausfluren, auf Terrassen oder im Hauseingang befinden. Oft ist den Nutzern gar nicht bewusst, dass sie mehr Videomaterial erzeugen, als erlaubt ist. Was oft vergessen wird: Jede Videoaufnahme ist letztendlich ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Person. Dabei kommen u. a. zwei wichtige Aspekte zur Anwendung:
- Verlust der Kontrolle über das eigene Bild
- Vorauseilende Änderung des eigenen Verhaltens im Wissen um die dauernde Aufzeichnung auch bei unverdächtigen Personen
Erlaubt ist es aber, das eigene Grundstück zu überwachen. Allerdings darf sich die Überwachung weder auf das Nachbargrundstück, noch auf gemeinsam genutzte Zugangswege oder Einfahrten erstrecken. Das gilt auch für öffentliche Gehwege. Filmt die Kamera z. B. Personen auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Haus, können die Betroffenen Unterlassung und mitunter sogar Schadenersatz, Schmerzensgeld und die Löschung der unrechtmäßig erstellten Aufnahmen verlangen.
Private Videoüberwachung – was ist bei den Aufnahmen zu beachten
Die eigene Überwachungskamera ist im Kellereingang des Einfamilienhauses installiert, ein Einbruchsversuch konnte dank einer Funk-Alarmanlage wie der ABUS Smartvest verhindert werden. Die Überwachungskamera hat den Einbrecher erfasst und eine Videoaufzeichnung angefertigt.
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- Das ist erlaubt: Da die Überwachungskamera nur das eigene Grundstück gefilmt hat, darf der Besitzer der Überwachungskamera die Aufnahmen so lange speichern, wie er möchte. Der Geschädigte sollte die Aufnahme auf jeden Fall zu Ermittlungszwecken der Polizei übergeben.
- Das ist nicht erlaubt: Es ist nicht erlaubt, die Aufnahme des Einbrechers mit einem privaten Fahndungsaufruf ins Internet zu stellen, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch für den Täter greift. Bei Verstoß drohen Schadenersatzforderungen und der Einbrecher kann verlangen, dass die Aufnahmen aus dem Internet gelöscht werden müssen.
Videoüberwachung von Hauseingängen bei Mehrparteienhäusern
Komplizierter ist das Thema Videoüberwachung, wenn mehrere Parteien in einem Haus wohnen und eine Klingeltableau-Anlage am Hauseingang angebracht ist. Moderne Videotürklingeln ermöglichen beispielsweise die Videobildübertragung an einen Echo Show oder auf das Smartphone, so dass der Bewohner sieht, wer vor der Tür steht, bevor er den Türöffner drückt und den Besucher einlässt oder sich dagegen entscheidet.
- Das ist erlaubt: Zu dem Beispiel mit dem Klingeltableau hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2011 geäußert. In seinem Urteil (Az. V ZR 210/10) gaben die Richter den Befürwortern der Video-Klingel recht. Dabei ging es um ein Produkt, das nur nach dem Klingeln eine Minute lang das Videobild des Hauseingangs überträgt. Ausschlaggebend war, dass die Videoklingel nur für kurze Zeit Bilder übertrage und die Videoaufzeichnung nicht dauerhaft gespeichert werde. Zudem würde ein Hausbewohner nur dann aufgezeichnet, wenn dieser zufällig an einem Besucher vorbeigehe, wenn dieser gerade klingle.
- Das ist nicht erlaubt: Kontinuierliche Überwachung des Eingangsbereichs und dauerhafte Aufzeichnung des Videomaterials.
Videoüberwachung im Haus – Kontrolle von Familienmitgliedern
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Wie sieht es mit der Videoüberwachung innerhalb der Wohnung oder des Hauses aus? Eltern meinen es in dem allermeisten Fällen gut mit ihren Kindern. Damit der Nachwuchs geschützt aufwachsen kann, greifen viele „frisch gebackenen“ Eltern zu einem Babyphon mit Überwachungskamera oder installieren später eine Videokamera, um ab und an einen Blick ins Kinderzimmer werfen zu können. Ist man Beispielsweise gerade in der Küche beschäftigt, kann man mittels einer Video-Überwachungskamera bei verdächtiger Stille oder plötzlichem Geschrei einen schnellen Prüfblick auf den Nachwuchs werfen, um z.B. Spielunfälle ausschließen zu können. Aber Achtung! Auch bei Familienmitgliedern gilt das Persönlichkeitsrecht.
- Das ist erlaubt: Den Babyschlaf per Video-Cam zu überwachen, stellt in der Regel kein Problem dar. Zwischen dem 7. und 14. Lebensjahr gelten Personen als unmündige Minderjährige, weshalb auch hier die Überwachung noch größtenteils als zulässig betrachtet werden darf.
- Das ist nicht erlaubt: Kinder ab 14 Jahren gelten als mündige Minderjährige, weshalb sie sich ab diesem Zeitpunkt gegen eine Dauerüberwachung wehren können.
Generell sollte auch bei der zulässigen Videoüberwachung von Angehörigen beachtet werden, dass ein gewisses Maß an Privatheit erhalten bleibt und Bilder sowie Videos nur kurzfristig gespeichert werden.
Videoüberwachung im Haus – Überwachung von Dienstleistern
Welche Eltern wollen nicht wissen, ob die Babysitterin ihren Verpflichtungen nachkommt oder sich die Putzfrau an den vereinbarten Putzplan hält. Mit einer Überwachungskamera für Innenräume ließe sich das Problem elegant lösen. Allerdings gilt auch hier das Persönlichkeitsrecht.
- Das ist erlaubt: Stimmt die Dienstleistungsperson ausdrücklich zu, mit einer Videoüberwachung einverstanden zu sein, kann die Funk-Überwachungskamera im Innenraum eingeschaltet bleiben.
- Das ist nicht erlaubt: Auf keinen Fall erlaubt ist die heimliche Überwachung von Babysittern oder anderen Dienstleistern in den eigenen vier Wänden. Liegt der Verdacht eines Diebstahls vor, sollten die Geschädigten einen Rechtsanwalt kontaktieren, um weitere Maßnahmen zu besprechen.
Fazit zur privaten Videoüberwachung
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Das Persönlichkeitsrecht ist ein hohes Gut und sollte unbedingt beachtet werden. Als Faustregel gilt: Die private Videoüberwachung mit einer Überwachungskamera wie unserer Empfehlung im Test der ABUS Smart Security World WLAN Lichtkamera PPIC36520 im Außenbereich ist dann problemlos möglich, wenn sie sich auf das eigene Grundstück, bzw. die eigenen vier Wände beschränkt und keinen Raum abdeckt, der auch von Dritten genutzt wird. Generell sollten Videoaufzeichnungen, die nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Beweissicherung genutzt werden, gelöscht werden.
Für die Videoüberwachung im Haus gilt: Auch Angehörige haben ein Recht auf Privatsphäre, weshalb es ratsam ist, nicht heimlich zu handeln und auf Einsichtigkeit zu setzen. Das erhält nicht nur den sozialen Frieden, sondern schützt auch vor späteren rechtlichen Problemen. Bei Unsicherheiten sollte ein professioneller Rechtsbeistand hinzugezogen werden.
Gesetzliche Rechtsgrundlagen zur Videoüberwachung in Deutschland
Welche Gesetze nehmen Bezug zur Videoüberwachung? Nachfolgend eine Zusammenstellung von Rechtsgrundlagen, die beim Thema Videoüberwachung zu beachten sind:
- Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])
- Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)
- Bundesdatenschutzgesetz (insbesondere §§ 6b BDSG)
- Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)
- Landesdatenschutzgesetze (Art. 21a BayDSG, §29b DSG NRW, § 33 SächsDSG etc.)
- Betriebliche Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
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